Hygieneplan

Vorbemerkung

Nach § 36 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind Schulen verpflichtet, „in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Einhaltung der Infektionshygiene“ festzulegen, um Infektionsrisiken zu minimieren.

Der Schulhygieneplan des NLGA:

„Dabei sollen Hygienepläne die Mitwirkung und Zusammenarbeit von Behörden und sonstigen Beteiligten gestalten und die Eigenverantwortung der Träger und Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen sowie des Einzelnen fördern und verdeutlichen. Eigenverantwortung setzt Wissen und die richtigen Instrumente voraus. Die für Schulen sicherlich schwierige Aufgabe der Entwicklung eines Schulhygieneplans soll durch die hier vorgelegte „Arbeitshilfe zur Erstellung des Hygieneplans für die Schule“ erleichtert werden. Diese Arbeitshilfe soll den Schulen

Der folgende Hygieneplan ist also direkt abgeleitet aus den o.g. Bestimmungen und ersetzt/ergänzt alle bisherigen Pläne und Verfahrensweisen.

Braunschweig, 28.02.2020

Stefan Behmer

1 Hygiene in Unterrichtsräumen

1.1 Lufthygiene

Zum Unterrichtsbeginn und danach in Intervallen von höchstens 45 Minuten ist in den Klassenräumen eine ausreichende Lüftung über mindestens 5 Minuten vorzunehmen, und zwar durch Querlüftung / Stoßlüftung mit möglichst weit geöffneten Fenstern.

Zuständig: Klassenlehrkräfte / Fachlehrkräfte / Hausmeister/-innen / Reinigungspersonal

Auf die regelmäßige Belüftung in den Turnhallen, Umkleide- und Sanitärbereichen ist zu achten.

Zuständig: Fachlehrkräfte / Schulhausmeister/-innen / Reinigungspersonal

1.2 Abfallentsorgung

Die Abfallkörbe sind an Tagen, an denen die Klassenräume nicht von der beauftragten Reinigungsfirma gereinigt werden, von den Schüler/innen zu entleeren, wenn nicht nur Papier weggeworfen wurde. Essensreste müssen zügig entfernt werden und dürfen nicht in der Klasse verbleiben.

Zuständig: Klassenleitung / Fachlehrkräfte / Schulhausmeister/-innen / Reinigungspersonal

2 Schulreinigung

2.1 Schulreinigung durch Fremdfirmen

Für die beauftragten Reinigungsfirmen gelten die in den Reinigungs- und Desinfektionsplänen für Braunschweiger Schulen durch die Stadt Braunschweig festgelegten Reinigungsprogramme / -intervalle. Die ordnungsgemäße Durchführung der Reinigung, vor allem die tägliche Reinigung der Räume, in denen gegessen wird, sowie der Sanitärbereiche ist zu kontrollieren.

Zuständig: Stadt Braunschweig, FB 65 Hochbau und Gebäudemanagement / beauftragte Reinigungsfirmen und deren Reinigungspersonal / Schulhausmeister/-innen / Schulleitung

2.2 Flächenreinigung und Desinfektion bei besonderen Anlässen

Eine Reinigung von Flächen und Gegenständen verbunden mit einer gezielten Desinfektion ist erforderlich:

Schutzmaßnahmen bei der Behandlung der Flächen und Gegenstände sind zu beachten (chemikalienbeständige Einmalhandschuhe, Schutzkittel, ggf. Mund-Nasen-Schutz). Anschließend sind eine Händedesinfektion und nachfolgendes gründliches Händewaschen dringend erforderlich. Bei Bedarf wird empfohlen, die zur Abwehr weiterer Infektionsgefahr erforderlichen Maßnahmen in enger Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt festzulegen. Hinweis: In keinem Fall sind Schüler/innen zuständig für diese Reinigung bzw. Desinfektion.

Zuständig: Geschultes Personal, Ersthelfer/-innen, Schulhausmeister/innen, Reinigungspersonal

2.3 Unfallgefahren

Die Bodenreinigung ist so durchzuführen, dass keine Rutschgefahr hervorgerufen wird.

Zuständig: Reinigungspersonal

Für Reinigungs- und Desinfektionsmittel ist in jedem Gebäude ein abschließbarer Aufbewahrungsort vorzusehen. Zuständig: Stadt Braunschweig, FB 65 Hochbau und Gebäudemanagement

3 Hygiene im Sanitärbereich

3.1 Sanitärausstattung

Die Sanitärbereiche sind mit Einmalhandtüchern oder Handtuchrollenspendern, mit Spendervorrichtungen für flüssige Waschlotionen sowie einer ausreichenden Anzahl von Abwurfbehältern für Einmaltücher und Hygieneartikel auszustatten. GemeinschaftsStückseife und Gemeinschafts-handtücher sind wegen der Gefahr der Verkeimung nicht zulässig. Auf das ausreichende Vorhandensein von Toilettenpapier, das als große Spenderrolle bereitgestellt werden sollte, ist zu achten.

Zuständig: Stadt Braunschweig, FB 65 Hochbau und Gebäudemanagement

3.2 Reinigung

Hinsichtlich der Reinigung wird auf Punkt 2 „Schulreinigung“ verwiesen. Für den Sanitärbereich gilt, dass Schüler/innen zu Reinigungsarbeiten nicht herangezogen werden dürfen.

Zuständig: Reinigungspersonal

3.3 Wartung und Pflege

3.3.1 Der Zustand der Toilettenanlagen und deren Ausstattung sind regelmäßig zu überprüfen. Eine baldige Reparatur von Defekten und sorgfältige Pflege müssen sichergestellt sein. Die Wartungsvorgaben der Hersteller sind zu beachten.

Zuständig: Stadt Braunschweig, FB 65 Hochbau und Gebäudemanagement / Schulhausmeister/-innen

3.3.2 Die Reinigung und das Instandhalten der Entlüftungseinrichtungen (Toilettenabluftgitter) müssen regelmäßig erfolgen, ebenso die Bereitstellung und Kontrolle von Flüssigseife, Einmalhandtüchern und Toilettenpapier.4

Zuständig: Stadt Braunschweig, FB 65 Hochbau und Gebäudemanagement

4 Hygiene in Turnhallen

4.1 Reinigung

Hinsichtlich der Reinigung der Turnhallenbereiche wird auf Punkt 2 „Schulreinigung“ verwiesen.

Zuständig: Reinigungspersonal

4.2 Sanitäre Einrichtungen bzw. Umkleideräume der Turnhallen

Für die sanitären Einrichtungen der Turnhallen gilt Punkt 3 entsprechend.

Zuständig: Stadt Braunschweig, FB 65 Hochbau und Gebäudemanagement; bzw.: Reinigungspersonal

5 Trinkwasserhygiene

5.1 Prophylaxe

5.1.1 Wird das Trinkwasser an zentraler Stelle erwärmt, ist die Austrittstemperatur am Trinkwassererwärmer auf mindestens 60 °C einzustellen. Zur Legionellen-Prophylaxe sind Duschen, die nicht täglich genutzt werden, wöchentlich einmal auf die maximale Erwärmungsstufe einzustellen und ca. 3 Minuten mit einer Austrittstemperatur von über 55 °C zu spülen.

Zuständig: Stadt Braunschweig, FB 65 Hochbau und Gebäudemanagement

5.1.2 Kalkablagerungen an den Duschköpfen sind in den erforderlichen Zeitabständen zu entfernen.

Zuständig: Stadt Braunschweig, FB 65 Hochbau und Gebäudemanagement

5.2 Vermeidung von Stagnationsproblemen

Am Ende der Ferien ist das Trinkwasser an jeder Entnahmestelle bei vollständig geöffneter Armatur mindestens 3 Minuten ablaufen zu lassen, um die Leitungen zu spülen. Der Leitungsinhalt soll mehrfach ausgetauscht werden. Bei zentraler Warmwasserbereitung hat die Spülung in Mischposition zu erfolgen, ansonsten in Kaltwasserposition. In den Sommerferien sollte eine Spülung alle zwei Wochen, mindestens jedoch alle drei Wochen durchgeführt werden. Zuständig: Schulhausmeister

4 Das Auffüllen der Seifenspender erfolgt in der Regel über die Reinigungsfirma; der Schulhausmeister sorgt für die Vorhaltung.
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6 Erste Hilfe

6.1 Notrufnummern

Zuständig: Sicherheitsbeauftragte(r) der Schule, Schulleitung

6.2 Erste-Hilfe-Qualifizierung des Personals der Schule

Die Qualifizierungsmaßnahmen für das schulische Personal werden entsprechend den Vorgaben Arbeitsschutz und Gesundheitsmanagement in Schulen Studienseminaren durchgeführt6
Zuständig: Schulleitung, Arbeitsgruppe Fortbildung, Sicherheitsbeauftragte(r)

6.3 Verbandskästen

6.3.1 Alle Verbandskästen (DIN 13169 „Verbandskasten E“ oder DIN 13157 „Verbandskasten C“) sind zusätzlich mit einem alkoholischen Desinfektionsmittel zur HändeDesinfektion in einem fest verschließbaren Behältnis auszustatten. Zuständig: Sicherheitsbeauftragte(r), Schulleitung

6.3.2 Die Standorte der Verbandskästen sind für alle gut sichtbar auszuweisen. Zuständig: Sicherheitsbeauftragte(r), Schulleitung

6.4 Überprüfung des Erste-Hilfe-Inventars

Halbjährliche Bestandskontrollen der Erste-Hilfe-Kästen sind durchzuführen; verbrauchte Materialien (z.B. Einmalhandschuhe oder Pflaster) sind umgehend zu ersetzen. Insbesondere ist das Ablaufdatum des Händedesinfektionsmittels zu überprüfen und das Mittel erforderlichenfalls zu ersetzen.

Zuständig: Sicherheitsbeauftragte(r), Schulleitung

6.5 Erste-Hilfe-Taschen

Schulen müssen bei Wanderungen, Exkursionen, Studienfahrten, Wintersportveranstaltungen oder Sportveranstaltungen außerhalb der Sporthalle eine ErsteHilfe-Ausstattung mitführen. Transportable Erste-Hilfe-Taschen (DIN 13160 Mindestausstattung7) für Ausflüge und Klassenfahrten sind im Schulsekretariat vorzuhalten. Nach Gebrauch melden Kollegen/innen dem Hausmeister ggf. Ersatzbedarf.

Zuständig: Lehrkräfte, pädagogische Mitarbeiter, Sicherheitsbeauftragte(r), Schulleitung

7 Vorgehen bei meldepflichtigen Erkrankungen

7.1 Mitteilungspflicht

Die Mitteilungspflicht gegenüber der Schulleitung beim Auftreten von oder bei einem Verdacht auf meldepflichtige Infektionserkrankungen obliegt gemäß § 34 des Infektionsschutzgesetzes den betroffenen Personen oder deren Sorgeberechtigten. Diese sind bei Schuleintritt über diese Verpflichtung zu belehren (siehe Punkt 11).

Zuständig: Schulleitung (§ 34 IfSG)

7.2 Meldung

Die Meldung von meldepflichtigen Infektionserkrankungen erfolgt gemäß § 34 Abs. 6 des Infektionsschutzgesetzes an das zuständige Gesundheitsamt.

Zuständig: Schulleitung (§ 34 IfSG)

7.3 Besuchsverbot und Wiederzulassung

Nach dem Infektionsschutzgesetz kann das zuständige Gesundheitsamt gegenüber Schüler/innen, Lehrkräften oder Dritten ein Verbot des Schulbesuches aussprechen oder Auflagen für den Schulbesuch erteilen. Zuständig für die Durchsetzung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen ggf. auch mit den Mitteln des Verwaltungszwanges ist die Stadt Braunschweig, bzw. die Landesschulbehörde. Die Schule hat sicherzustellen, dass derartige Verbote und Auflagen eingehalten werden und Betroffene erst nach einer entsprechenden Erklärung des Gesundheitsamtes wieder zugelassen werden. Die zur Abwehr weiterer Infektionsgefahr erforderlichen Maßnahmen werden in enger Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt festgelegt.

Zuständig: Stadt Braunschweig, bzw. die Landesschulbehörde und Schulleitung

7.4 Vorgehen bei Auftreten oder Verdacht auf eine meldepflichtige Infektionskrankheit im laufenden Schulbetrieb

Das konkrete Vorgehen bei Auftreten oder Verdacht auf eine meldepflichtige Infektionskrankheit im laufenden Schulbetrieb ist gemäß § 36 des Infektionsschutzgesetzes in einem einrichtungsspezifischen Hygieneplan (Checkliste) zu regeln.

Zuständig: Schulleitung 7.5 Information der Eltern, Schüler/innen und Lehrkräfte

Die Schule informiert die Schulgemeinschaft in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt über das Krankheitsgeschehen und die getroffenen Maßnahmen.

Zuständig: Schulleitung

8 Arbeitsmedizinische Vorsorge

8.1 Beratungen und Impfungen für Beschäftigte

Nach derzeitiger Arbeitsschutzgesetzgebung ist der Arbeitgeber / die Schulleitung verpflichtet, grundsätzlich eine Gefährdungsbeurteilung9 seiner / ihrer Schule durchführen zu lassen und bei erhöhter Infektionsgefahr arbeitsmedizinische Beratungen, Untersuchungen und Impfungen anzubieten.

Zuständig: Schulleitung

8.2 Schwangere und Stillende

Bei Infektionskrankheiten in der Schule (auch bei Grippe = Influenza) ist ggf. eine zeitlich befristete Freistellung der Beschäftigten notwendig. Eine individuelle Beratung erfolgt in der Regel durch die behandelnde Frauenärztin / den behandelnden Frauenarzt oder den Arbeitsmedizinischen Dienst (AMD). Unterstützend steht für Schulleitungen eine Checkliste zur „Gefährdungsbeurteilung für Schwangerenarbeitsplätze“ zur Verfügung.8

Zuständig: Schulleitung

9 Küche

Hinweis: Lehrküchen und Küchen für die Schulverpflegung sind bezüglich der in ihnen einzuhaltenden Hygieneanforderungen gleich zu behandeln.

9.1 Allgemeine Anforderungen

9.1.1 Die Küchen sind in ordnungsgemäßem Zustand zu halten; es gelten die Regelungen der Reinigungs- und Desinfektionspläne für Braunschweiger Schulen.

Zuständig: a) die Stadt Braunschweig stellt den Einbau einer Küche. b) Schulleitung – Die Schule stellt durch einen Vertrag mit dem Caterer sicher, dass der ordnungsgemäße Zustand (Sauberkeit, Hygiene) gewährleistet ist. 9.1.2 Personen, die an einer Infektionserkrankung im Sinne des § 42 IfSG oder an infizierten Wunden oder an Hautkrankheiten erkrankt sind, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können, dürfen in der Küche nicht beschäftigt werden; Schüler/innen mit solchen Erkrankungen nehmen an parallel stattfindenden Unterrichtsveranstaltungen teil.

Zuständig: betroffene Personen, Fachlehrkräfte, Fachpersonal des Caterers (hier: Chillküche), Schulleitung

9.1.3. Das Personal der Küchen für die Schulverpflegung (einschließlich der ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen sowie der Schüler/innen, die beispielsweise im Rahmen einer Schülerfirma an der Essenszubereitung und -verteilung beteiligt sind) ist gemäß § 43 IfSG alle zwei Jahre über die Tätigkeitsverbote zu belehren und darüber hinaus einmal jährlich lebensmittelhygienisch zu schulen9; die Durchführung ist zu dokumentieren. Vor Antritt der

Tätigkeit erfolgt eine einmalige Belehrung durch das Gesundheitsamt. Die Bescheinigung muss in der Schule hinterlegt werden.

Zuständig: PPTZ als Kooperationspartner, Schulleitung

9.2 Händedesinfektion

9.2.1 Alle in der Küche / im Lebensmittelbereich Beschäftigten sind darüber zu informieren, dass in den Küchen Händedesinfektion in folgenden Fällen zwingend erforderlich ist: bei Arbeitsbeginn, nach Pausen, nach jedem Toilettenbesuch, nach Schmutzarbeiten, nach Arbeiten mit kritischen Rohwaren (z.B. rohes Fleisch, Geflügel), nach Husten oder Niesen in die Hand, nach jedem Gebrauch des Taschentuches.

Zuständig: Beschäftigte, PPTZ, Schulleitung

9.2.2 Der Spender für Händedesinfektionsmittel ist wöchentlich auf den Füllstand hin zu überprüfen. Hinweis: Es sind ausschließlich Originalgebinde für Händedesinfektionsmittel zu verwenden. Ein Umfüllen von Händedesinfektionsmittel aus Großgebinden ist nicht zulässig.

Zuständig: zuständiges Küchenpersonal, Schulhausmeister/innen, Schulleitung

9.3 Lebensmittelhygiene

9.3.1 Um einem Qualitätsverlust von Lebensmitteln durch den Befall mit Schädlingen vorzubeugen, sind Lebensmittel sachgemäß zu verpacken (z. B. Umverpackungen, Eimer) und die Verpackungen mit dem Anbruchs- oder Verarbeitungsdatum und einer Inhaltskennzeichnung zu versehen.

Zuständig: Fachpersonal (auch Fachkonferenz) / Küchenpersonal

9.3.2 Die Temperatur darf in den Kühlschränken nicht über 7°C betragen. Außerdem ist die vom Lebensmittelhersteller angegebene maximale Temperatur einzuhalten, in allen anderen Fällen die DIN-Norm Nr. 10508 „Temperaturen für Lebensmittel“. In den Gefrierschränken darf die Temperatur nicht über -18°C betragen. Zuständig: Fachpersonal (auch Fachkonferenz) / Küchenpersonal

9.4 Tierische Schädlinge

9.4.1 Die Schulküche ist regelmäßig auf Schädlingsbefall zu kontrollieren, bei Befall sind Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen nach dem Stand der Technik durch eine Fachfirma zu veranlassen. Dabei ist besonders darauf zu achten, dass die Lebensmittel nicht mit dem Schädlingsbekämpfungsmittel in Kontakt kommen.

Zuständig: Fachpersonal (auch Fachkonferenz) / Küchenpersonal / Schulhausmeister/-innen

9.4.2 Lebensmittelabfälle müssen in verschließbaren Behältern gelagert werden. Die Behälter sind nach jeder Leerung zu reinigen. Abfalllager müssen so beschaffen sein und geführt werden, dass sie sauber und frei von tierischen Schädlingen gehalten werden können. Zuständig: Fachpersonal (auch Fachkonferenz) / Küchenpersonal, Schulhausmeister/-innen
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10 Belehrungen

10.1 Schüler/innen bzw. Sorgeberechtigte

Jede Person, die in der Schule neu betreut wird, bzw. deren Sorgeberechtigte sind über gesundheitliche Anforderungen und Mitwirkungspflichten zu belehren (§ 34 Abs. 5 IfSG). Zusätzlich ist ein entsprechendes Merkblatt auszuhändigen.

Zuständig: Schulleitung / Schulsekretariat

10.2 Lehr-, Erziehungs-, Aufsichtspersonal

Personen in Schulen (Gemeinschaftseinrichtungen), die Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige regelmäßige Tätigkeiten ausüben und Kontakt mit den dort Betreuten haben, sind vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren mindestens im Abstand von 2 Jahren von ihrem Arbeitgeber über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten zu belehren. Über die Belehrung ist ein Protokoll zu erstellen und für die Dauer von 3 Jahren aufzubewahren (§ 35 IfSG).

Zuständig: Schulleitung

11 Einzelfragen

11.1 Kopfläuse

Bei Läusebefall müssen die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten informiert und das Kind aus dem Unterricht genommen werden; Merkblätter und Informationsbroschüren gehen an die Eltern aller Mitschüler/innen der Klasse. Es erfolgt eine Meldung gemäß § 34 IfSG an das zuständige Gesundheitsamt. Die Eltern der Klasse müssen für den weiteren Schulbesuch schriftlich erklären, dass sie ihr Kind untersucht und ggf. behandelt haben. Hierüber wird eine Liste geführt. Kinder dürfen erst dann wieder die Schule besuchen, wenn eine Weiterverbreitung der Läuse durch sie nicht mehr befürchtet werden muss. Bei sachgerechter Behandlung mit einem wirksamen Präparat ist ein Schulbesuch am Tag nach der ersten Behandlung wieder möglich; ein ärztliches Attest ist in der Regel erst bei wiederholtem Kopflausbefall innerhalb von 4 Wochen erforderlich.

Zuständig: Schulleitung

11.2 Schimmelbefall, Raumluftschadstoffe

Bei Schimmelbefall, Emission von Raumluftschadstoffen (z. B. Lösungsmittel von Farben und Klebern) o. ä. sind nach Ermittlung der Ursachen längerfristig wirksame Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

Zuständig: Stadt Braunschweig, FB 65 Hochbau und Gebäudemanagement

11.3 Raumlufttechnische Anlagen

Neben der Wartung der raumlufttechnischen Anlagen gemäß den technischen Regeln sind einmal jährlich eine optische Kontrolle aller Anlagenteile sowie der Außenluft

Ansaugöffnungen auf Verschmutzung, Beschädigung oder Korrosion durchzuführen und ggf. notwendige Maßnahmen einzuleiten16.

Zuständig: Stadt Braunschweig, FB 65 Hochbau und Gebäudemanagement

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